Krank im Urlaub


So gehen Urlaubstage nicht verloren
Krank im Urlaub

Krankheiten schlagen auch im Urlaub zu, egal ob zu Hause oder im Ausland. Die Urlaubstage sind dadurch aber nicht verloren.

„Urlaub ist Urlaub und Krankheit ist eben Krankheit. Wenn es den Arbeitnehmer im Urlaub erwischt, endet aus rein arbeitsrechtlicher Sicht der Urlaub“, erklärt Michael Zaubzer, Auslandsexperte bei der Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK). Denn laut Bundesurlaubsgesetz sind krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitstage im Urlaub nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen. Der Erkrankte muss allerdings seinem Arbeitgeber für diese Krankheitstage eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Darüber hinaus ist der Betroffene verpflichtet, seinen Chef sofort über die Krankheit zu informieren und ihm eine Adresse sowie Telefonnummer zu hinterlassen, unter der er erreichbar ist.

Im Urlaub tickt die Uhr anders: Fristen für die Krankmeldung

Verbringt ein erkrankter Arbeitnehmer seinen Urlaub in Deutschland, muss er dem Arbeitgeber unverzüglich seine Arbeitsunfähigkeit mitteilen und innerhalb von drei Tagen seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Original vorlegen. Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, gelten andere Regeln:

  • Der Erkrankte muss die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort „in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung“ mitteilen – also zum Beispiel per E-Mail, Anruf oder SMS. Wichtig dabei ist, dass die Botschaft beim Arbeitgeber auch ankommt. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
  • Die erforderliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des ausländischen Arztes kann der Erkrankte vorlegen, wenn er wieder in Deutschland ist.
  • Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss er seine Krankenkasse schnellstmöglich über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer informieren.
  • Kommt der Arbeitnehmer wieder nach Deutschland zurück, muss er seinem Arbeitgeber und seiner Krankenkasse unverzüglich die Rückkehr mitteilen.

Pflichten nachkommen, sonst droht Abmahnung

An die Mitteilungspflichten sollten Betroffene sich halten. Denn solange Erkrankte ihren Pflichten nicht nachkommen, hat der Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht. Das heißt, er darf die Lohnauszahlung zurückhalten. Außerdem kann er den Arbeitnehmer wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten abmahnen. Das Gleiche gilt bei Verstößen gegen Übermittlungs- und Nachweispflichten. Gekündigt werden kann man allerdings erst im Wiederholungsfall.

Lesen Sie mehr...

Diese Themen könnten Sie außerdem interessieren...
 

www.natuerlich-netzwerk.de

www.llid.de

www.mentop.de
 

News

Unterschätztes Krebsrisiko
Unterschätztes Krebsrisiko

Häufiger als gedacht

Fast jeder Zweite erkrankt im Laufe seines Lebens an Krebs. Doch nur wenige halten ihr eigenes Risiko für hoch. Das zeigt eine Befragung des Deutschen Krebsforschungszentrums.   mehr

Antidepressiva schrittweise absetzen?
Eine Frau hält Antidepressiva in Tablettenform in der Hand.

Studie zu Symptomen

Viele Menschen nehmen zeitweise Antidepressiva – in Deutschland sind es etwa 8 bis 10 Prozent. Doch was passiert eigentlich, wenn die Betroffenen die Medikamente wieder absetzen möchten?   mehr

Hautreizung unter Windeln vermeiden
Blick auf die Windel eines Babys. Ob Baby oder Erwachsener, Hautpflege beugt Reizungen vor.

Ob Baby oder alter Mensch

Windeln halten Jung und Alt trocken, doch darunter kommt es durch den Kontakt mit Urin und Stuhl leicht zu Hautirritationen. Wie lässt sich vorbeugen?   mehr

Verhütung in der Perimenopause
Verhütung in der Perimenopause

Passt die Methode noch?

Nähert sich eine Frau den Wechseljahren, nimmt die Wahrscheinlichkeit für eine Schwangerschaft ab. Muss dann noch verhütet werden und wenn ja, mit welcher Methode?   mehr

Impfungen im Herbst
Impfungen im Herbst

Hochsaison für Infektionen

In der kalten Jahreszeit nehmen Atemwegsinfekte wieder zu. Für viele Menschen sind jetzt Impfungen empfohlen. Was hat sich geändert und wo gibt es gute Informationen?    mehr

Alle Neuigkeiten anzeigen
Löwen-Apotheke
Inhaber Stefan Wilde
Telefon 034361/ 500 15
Fax 034361/ 500 10
E-Mail info@apotheke-dahlen.de